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Rechtsgrundlagen zum Gewässerschutz

Im Dezember 2000 ist die "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" (EU-Wasserrahmenrichtlinie, kurz: EU-WRRL) in Kraft getreten.

Die Richtlinie zielt auf die Erreichung eines ökologisch guten Zustandes aller europäischen Gewässer, also der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die Mitgliedstaaten sollen jede weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes vermeiden und Gewässer sanieren, falls sie den vorgegebenen Anforderungen nicht entsprechen (vgl. Artikel 1 und 4).

Für die Oberflächengewässer einschließlich der wasserabhängigen Landökosysteme verpflichtet die EU-WRRL die Mitgliedstaaten, bis zum Jahre 2027 einen guten ökologischen Zustand herzustellen. Ein "guter ökologischer Zustand" umfasst neben der Wasserqualität auch das Vorkommen gewässertypischer Pflanzen und Tiere sowie die Ausstattung eines Gewässers mit natürlichen / naturnahen Strukturen.

Für die Fließgewässer sollen Flussgebietseinheiten gebildet und Bewirtschaftungspläne sowie Maßnahmenprogramme erarbeitet werden (vgl. Artikel 3).

Mit der EU-WRRL wurden für die Europäische Gemeinschaft einheitliche und allgemein verbindliche Standards für die chemisch-physikalische, hydromorphologische und ökologische Gewässerqualität entwickelt.

Die Vorgaben der EU-WRRL gelten nicht unmittelbar sondern mussten in das nationale Recht übernommen werden. So wurden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie übernommen. Ergänzungen im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der Gewässer gab es insbesondere in den §§ 1a (Grundsatz) und 1b (Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten) sowie den §§ 25a - 25d (Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsanforderungen).

Gem. § 25a Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und
  2. ein guter ökologischer und Zustand erhalten oder erreicht wird.

Der Bund konnte hier nur den Regelungsrahmen vorgeben (Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Artikel 75 GG), die umfassende Regelung des Wasserrechts erfolgt in den jeweiligen Landesgesetzen.

Das Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen (LWG NW) in der Fassung vom 03.05.06 greift die Grundsätze und Bewirtschaftungsziele aus der EU-WRRL und dem WHG auf, legt Fristen zur Erreichung der Ziele fest und konkretisiert ihre Umsetzung. So ist z.B. bei oberirdischen Gewässern bis zum 22.12.2015 ein guter ökologischer und chemischer Zustand zu erreichen (vgl. § 2c LWG NW).

Für die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer in NRW und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper wurden die Flussgebietseineinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser gebildet (§2b LWG NW). Für diese Flussgebietseinheiten sollen Maßnahmenpläne und Bewirtschaftungspläne erarbeitet und umgesetzt werden (vgl. § 2d ff LWG NW). Neben umfangreichen Regelungen zur Erfassung von Daten zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft, zur Nutzung und Benutzung von Gewässern, zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, werden auch die Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau abgehandelt:

Die Pflicht zur Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung obliegt gem. § 91 LWG NW den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen gem. §§ 25a - 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht gefährden. 

D.h. eine nachteilige Veränderung des ökologischen und chemischen Zustandes der Fließgewässer ist zu vermeiden, Gewässerunterhaltungs- und -ausbaumaßnahmen
müssen auch auf die Erhaltung bzw. Erreichung eines guten ökologischen Zustandes zielen.

Gemäß den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW" werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer ergeben, mit 40% - 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Land NRW gefördert.

Eine Übersicht der Gesetze, Regelwerke und mehr finden Sie auf der Seite des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.